Religionsfreiheit in der Gesellschaft

- steht im Grundgesetz
Grundgesetz vor einer Deutschlandfahne, Artikel 1 und 2 sind sichtbar
epd-bild/Norbert Neetz
In Deutschland ist die Religionsfreiheit im Grundgesetz festgeschrieben

Jeder darf glauben was er will. So steht es im Grundgesetz. Nach Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention gilt das auch für Kinder. Stehen dazu auch die Religionen?

In vielen Ländern herrscht Religionsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, sich seine Religion selbst zu wählen oder an keinen Gott zu glauben. Dafür darf er nicht verfolgt oder benachteiligt werden.

Damit die Religionsfreiheit nicht einfach abgeschafft werden kann, steht sie in Deutschland im Grundgesetz. Andere Länder haben ähnliche Gesetze. Allerdings gilt die Religionsfreiheit nur unter einer Bedingung: Die Anhänger der Glaubensgemeinschaften dürfen mit ihren religiösen Handlungen kein anderes Grundrecht oder die Freiheit anders denkender Menschen einschränken.
 
Nach dem deutschen Grundgesetz heißt Religionsfreiheit:

  • Der Staat muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass seine Bürgerinnen und Bürger ihre Religion ausüben können. Dazu gehört es auch dafür zu sorgen, dass Bauplätze für Moscheen, Synagogen oder Tempel zur Verfügung stehen.
  • Der Staat muss verhindern, dass seine Bürgerinnen oder Bürger Nachteile haben, weil sie einer Religion angehören. Zum Beispiel darf in Deutschland keine Chefin und kein Chef einem Mitarbeitenden kündigen, weil sie oder er einer Religion angehört.
  • Staat und Religion dürfen nicht miteinander verbunden sein. Das heißt: der Staat hält sich aus den Angelegenheiten der Glaubensgemeinschaften raus. Umgekehrt sollen die Politikerinnen und Politiker immer nach ihrem eigenen Gewissen entscheiden - ganz unabhängig von den Regeln einer bestimmten Religion.
  • Eltern dürfen selbst entscheiden, ob und welchen Religionsunterricht ihre Kinder in der Schule und außerhalb der Schule besuchen
  • Jeder Mensch darf seine Religion wechseln. Das gilt auch für Kinder.

Nach der UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 14 heißt Religionsfreiheit:

  1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
  2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
  3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.